§ 61 PG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Abschnitt XI Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2000
§ 61 Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.
(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.

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