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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 10.10.2024
§ 60b Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
