§ 59 PG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 59 Anpassung der Betragsgrenzen
Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

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