§ 58 PG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 58 Meldepflicht
Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

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