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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 16.01.2019
§ 6 Errichtung
(1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums
- 1. vor einem Rechtsanwalt oder
- 2. vor einem Notar oder
- 3. vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) oder
- 4. nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß § 14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.
