§ 37 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2023
§ 37
(1) Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 22 Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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