§ 28 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 28 Verfahrensgebühren
(1) Die Gebühren betragen für:
1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
  der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 320 Euro,
3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
  Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
  Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
  eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
  Rechtes85 Euro,
5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
  Verbands- oder Gewährleistungsmarke355 Euro,
6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
7. den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.

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