§ 12 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 12
Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt
1. für die Erteilung eines Patentes50 Euro,
2. für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.

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