§ 16 OTPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.12.2012
§ 16 Automationsunterstützter Datenverkehr
Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln AN
1. das Bundesministerium für Gesundheit,
2. die Europäische Kommission,
3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
4. die Stiftung Eurotransplant International.

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