§ 14 OEADG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 14 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
3. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.

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