(1) Förderungsrichtlinien für die OeAD-
Gmbh'>
Gmbh, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in
Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.
(2) Bei nicht zeitgerechtem
Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (
§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-
Gmbh'>
Gmbh aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (
§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.