§ 20 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 20 Anforderungen an notifizierte Stellen
(1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(3) Die notifizierte Stelle hat:
1. an der einschlägigen Normungsarbeit und
2. an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.
(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

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