§ 53 NVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 53 Berufsunfähigkeitsgeld
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, so erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
(2) § 51 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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