§ 51 NVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 51 Berufsunfähigkeitspension
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte