§ 125 NRWO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 125 Gebührenfreiheit
Die durch dieses Bundesgesetz Unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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