§ 8 NPG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 8
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird.

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