§ 7 NPG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 7
Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a NO), die Bestätigung der Notariatskammer über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme AN den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.

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