ART. 9 NOVAG 1991

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel IX Normverbrauchsabgabegesetz
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.1993
Art. 9
Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:
4. Z 1 ist erstmals auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
5. Z 2 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte