§ 90 NO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2008
§ 90 Beurkundungen in einer fremden Sprache
(1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.
(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte