§ 51 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 51
(1) Werden zur Aufnahme einer Notariatsurkunde zwei Notare zugezogen, so ist auch der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Leitung der Verhandlung steht demjenigen Notare zu, welchen die Parteien darum angegangen haben.
(3) Die in Ansehung der Unterzeichnung und der Beidrückung des Amtssiegels gegebenen Vorschriften gelten für beide Notare.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte