§ 15 NO 1945

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 09.08.1945
§ 15 III. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut.

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