§ 14 NO 1945

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 09.08.1945
§ 14
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen sind.

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