§ 28 NISG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 28 Bezugnahme auf Richtlinien
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, ABl. Nr. L 194 vom 19.07.2016 S. 1, umgesetzt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte