§ 27 NISG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 27 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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