ART. 12 § 68 NBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2015
Art. 12 § 68
(1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB Anwendung.
(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen AN Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und AN den Stimmrechten sowie das Nennkapital.

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