ART. 10 § 49 NBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2011
Art. 10 § 49
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EU-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.

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