ART. 9 § 45 NBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ARTIKEL IX Verschwiegenheitsverpflichtung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
Art. 9 § 45
Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund
1. von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,
2. des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oder
3. des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,
über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte