ART. 1 § 3 NBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 1 § 3
Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich AN internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte