ART. 4 § 28 NBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2011
Art. 4 § 28
(1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

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