§ 44A NAG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 19.10.2017
§ 44a Besondere Verfahrensbestimmungen
In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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