§ 44 NAG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 44 „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss AN ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. in den Ruhestand versetzt worden sind.

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