§ 2 MUTHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(2) Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

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