§ 1 MUTHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der
1. musiktherapeutischen Ausbildung,
2. Formen der Berufsausübung,
3. Voraussetzungen der Berufsausübung,
4. Führung der Musiktherapeutenliste sowie
5. Berufspflichten.

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