§ 11 MUSCHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.08.2003
§ 11 Anmeldung
Ein Muster ist beim Patentamt schriftlich zum Schutz anzumelden. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

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