§ 10 MUSCHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 10 Übertragung
(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 Abgb) besteht nicht.

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