§ 7 MUNLG 2003

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 7 Mitwirkungsrechte
Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der zu hören
1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

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