§ 14 MUNLG 2003

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 14 Zuständigkeit
(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
2. in allen übrigen Fällen dem .
(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.

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