§ 13 MUNLG 2003

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 12.03.2003
§ 13 Auszahlung
(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
1. nach Abschluss der Vereinbarung oder
2. nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens AN dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte