§ 15 MUNLG 2003

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2012
§ 15 Strafbestimmung
Wer
1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

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