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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1996
§ 17 Strafbestimmungen
(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des § 5 Abs. 4 im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (§ 5 Abs. 3), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 5 zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 anzuwenden. (BGBl. Nr. 283/1980, Art. I Z 24)
