§ 12 MSTVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.1981
§ 12
Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft Anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 1)

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