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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 5 Ein- und Ausfuhr
Soweit sich aus Unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- 1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
- 2. über die Ausfuhr
- a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
- b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
- c) über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.
