§ 4 MOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,
2. Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,
3. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und
4. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

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