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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 67 Entziehung der Berechtigung Spezialqualifikationen
(1) Die auf Grund
- 1. des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
- 2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
- 3. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Wenn
- 1. die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
- 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
(5) Anlässlich einer
- 1. Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
- 2. Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
- 3. Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
- 4. Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
