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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 66 Ergänzungsausbildung und prüfung Spezialqualifikationen
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
- 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2. der Durchführung der Prüfungen,
- 3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 65 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen entsteht erst mit der Eintragung.
