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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 55 Anrechnungen
(1) Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen, die im Rahmen
- 1. von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
- 2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung
(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
