§ 54 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 54 Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
(1) Nach Abschluss des Aufschulungsmoduls ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob sich der Heilmasseur in Ausbildung die für die eigenverantwortliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.
(2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

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