§ 59 MINSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 59
Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.

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