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13. AufzeichnungspflichtenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 52
(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- 1. welches Mineralöl
- a) im Betrieb hergestellt wurde;
- b) in den Betrieb aufgenommen wurde;
- c) im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
- d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
- 2. welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
- 1. für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
- 2. für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
- a) wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
- b) wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
- 3. für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
- 4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
- a) wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
- b) wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
- c) wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder
- d) wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;
- 5. für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
