Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 79 Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu Verlangen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
- 1. der Mindeststeuerbericht,
- 2. der Nachweis der Benennung gemäß § 69 Abs. 2 und 3,
- 3. die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
- 4. der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
- 5. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
- 6. die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
- 7. die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4
